Vorsorgevollmacht

Nach bundesdeutschem Recht bevollmächtigt eine Person mit einer Vorsorgevollmacht eine andere Person dazu, in einer Notsituation bestimmte oder auch alle Aufgaben für sie zu erledigen. Der Bevollmächtigte wird mit der Vorsorgevollmacht zum Vertreter im Willen, er entscheidet also für den nicht mehr entscheidungsfähigen Vollmachtgeber in seinem Sinne. Der Vollmachtgeber sollte darum unbedingtes und uneingeschränktes persönliches Vertrauen zum Bevollmächtigten haben und diese Vollmacht nicht leichtfertig erteilen. Im BGB § 164 findet sich die Rechtsgrundlage für das Handeln des Bevollmächtigten.

Durch eine Vorsorgevollmacht lässt sich eine rechtliche Betreuung weitgehend vermeiden, sie ist also als Ersatz für die rechtliche Betreuung zu sehen. Die betroffene Person gibt mit solch einer Erklärung in Zeiten der Gesundheit für den Fall einer eintretenden Einwilligungs- und/oder Geschäftsunfähigkeit einer anderen Person die Vollmacht, in ihrem Namen und nach dem wahrscheinlichen Willen zu handeln.

Die Vorsorgevollmacht ist nicht mit der Patientenverfügung zu verwechseln, denn die Patientenverfügung legt nicht fest, wer handeln soll, sondern vielmehr was, im Falle einer unheilbaren Krankheit, der Bevollmächtigte anordnen soll.

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