Versicherte werden ab dem 01.01.2017 von den Pflegekassen in den Pflegegrad 3 eingestuft, wenn in Bezug auf den körperlichen und geistigen Zustand „schwere Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit“ festgestellt wurden.
Der Pflegegrad 3 ersetzt die Pflegestufe 1 mit eingeschränkter Alltagskompetenz sowie die Pflegestufe 2.
Voraussetzung ist ein Gutachten, welches vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) anhand eines neuen Begutachtungsverfahrens (Begutachtungsassessment (NBA)) erstellt wird.
Im Lexikon-Artikel „Neues Begutachtungsassessment (NBA)“ finden Sie weitere Informationen.