Mit dem Pflegegrad wird bestimmt, welchen Leistungsumfang Pflegebedürftige von der Pflegeversicherung erhalten. Die Umstellung von Pflegestufen auf Pflegegrade (zum 1. Januar 2017) im Rahmen der Pflegereform diente der Erhöhung der Leistungen und einer stärkeren Berücksichtigung der Bedürfnisse von Demenzkranken. Der Pflegegrad wird je nach Beeinträchtigungen und Pflegeaufwand ermittelt.
Beim Pflegegrad wird der Hilfebedarf berücksichtigt, der bei regelmäßig wiederkehrenden Alltagssituationen anfällt. Hierzu zählen neben der Grundpflege auch die Aufgaben, die im Haushalt anfallen. Zur Grundpflege gehören die Körperpflege, Ernährung und Mobilität. Diese drei Bereiche lassen sich, wie folgt, gliedern:
Weiterhin zählen zu den zu berücksichtigenden Aufgaben auch Einkäufe, Kochen von Mahlzeiten, Säubern der Wohnung und Wäsche waschen. Die Einstufung in einen Pflegegrad erfolgt anhand der Selbstständigkeit in den genannten Alltagstätigkeiten. Je stärker die Einschränkungen, desto höher die Punktzahl und damit der Pflegegrad.
Gut zu wissen: Eine Pflegebedürftigkeit muss voraussichtlich länger als sechs Monate bestehen.
Die Einstufung in einen Pflegegrad erfolgt anhand der Selbstständigkeit einer Person in verschiedenen Lebensbereichen. Hierbei werden Punkte von 0 bis 100 vergeben. Die Gesamtpunktzahl bestimmt den Pflegegrad.
Die Beurteilung erfolgt anhand von sechs zentralen Modulen:
Zusätzlich gibt es zwei weitere Module (außerhäusliche Aktivitäten und Haushaltsführung), die jedoch nicht in die Pflegegrad-Bewertung einfließen, sondern lediglich zur individuellen Pflegeplanung genutzt werden.
Der jeweilige Pflegegrad wird durch den Medizinischen Dienst (MD) in einem Gutachten ermittelt. Hierfür erfolgt eine Begutachtung – in der Regel in Form eines persönlichen Gesprächs vor Ort mit einem Gutachter beziehungsweise einer Gutachterin des MD. Dabei wird festgestellt, wobei Sie beziehungsweise Angehörige Unterstützung benötigen und was noch selbstständig möglich ist.
Zur Einstufung der Kriterien beziehungsweise zur Punktevergabe nutzt ein Gutachter einen Fragenkatalog. Mit Hilfe der Fragen werden die Beeinträchtigungen einer pflegebedürftigen Person festgestellt, welche geistig, psychisch und körperlich bedingt sein können. Zudem ist für die Einstufung in einen Pflegegrad maßgeblich, welche Fähigkeiten Pflegebedürftige noch haben und was sie täglich selbstständig bewältigen können.
Pflegegrad ist nicht gleich Pflegegrad. Um ein wenig mehr Klarheit in die Unterschiede zwischen den einzelnen Graden der Pflegebedürftigkeit zu bekommen, haben wir eine kleine Übersicht für Sie vorbereitet:
Pflegegrad 1: Menschen mit geringen Beeinträchtigungen erhalten erste Unterstützungsleistungen, wie den Entlastungsbetrag für haushaltsnahe Hilfen oder Alltagsbegleitung. Eine finanzielle Unterstützung (Pflegegeld) für ambulante oder stationäre Pflege gibt es hier noch nicht, aber Beratungsangebote und Zuschüsse für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen stehen zur Verfügung.
Pflegegrad 2: Ab diesem Pflegegrad gibt es monatliches Pflegegeld für die Betreuung durch Angehörige oder Pflegesachleistungen für einen ambulanten Pflegedienst. Zudem sind Zuschüsse für Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflege sowie eine finanzielle Unterstützung für Hilfsmittel möglich.
Pflegegrad 3: Die Einschränkungen sind nun erheblich, sodass neben den bereits genannten Leistungen höhere Zuschüsse für ambulante und stationäre Pflege gewährt werden. Auch der Anspruch auf teilstationäre Pflege steigt.
Pflegegrad 4: Personen mit schwerster Beeinträchtigung erhalten noch umfangreichere finanzielle Hilfen, insbesondere für Intensivpflege oder stationäre Pflegeeinrichtungen. Zudem stehen höhere Entlastungs- und Betreuungsleistungen zur Verfügung.
Pflegegrad 5: Hier besteht ein besonders hoher Pflegebedarf, oft mit intensiver medizinischer Betreuung. Die Zuschüsse für professionelle Pflege und stationäre Einrichtungen sind maximal, um eine umfassende Versorgung zu gewährleisten.
Menschen mit Demenz benötigen oft früh Unterstützung – jedoch weniger bei körperlichen, sondern vor allem bei kognitiven und sozialen Herausforderungen. Früher war die Einstufung für Demenzkranke problematisch, da die reine Pflegezeit in Minuten zählte. Seit der Reform 2017 steht stattdessen die Selbstständigkeit im Mittelpunkt. Dies sorgt für eine gerechtere Bewertung und berücksichtigt nun auch Demenz und psychische Erkrankungen angemessen.
Die Pflegegrad-Einstufung bietet eine faire und individuelle Beurteilung der Selbstständigkeit. Sollten Sie oder Ihre Angehörigen Fragen rund um das Thema Pflege haben, unterstützen wir Sie gerne mit unserer langjährigen Erfahrung und kompetenten Beratung.
Pflegebedürftige haben ein Recht auf fachkundige Beratung. Sollten Sie bei der Pflegekasse innerhalb von zwei Wochen nach Antragsstellung auf Pflegeleistungen keinen Termin erhalten, können Sie die Pflegeberatung bei unabhängigen Stellen wie dem Pflegedienst Hessen-Süd in Anspruch nehmen.