Stellt sich eine Pflegesituation ein, kommen Pflegebedürftige und ihre Angehörigen mit der zuständigen Pflegekasse in Berührung. Diese übernimmt zentrale Aufgaben und ist in vielen Belangen ein wichtiger Ansprechpartner. In diesem Ratgeber finden Sie wesentliche Informationen rund um Pflegekassen und ihren gesetzlichen Auftrag.
Pflegekassen sind die Träger der sozialen Pflegeversicherung in Deutschland, die 1995 eingeführt wurde. Die Pflegekassen erstatten der Krankenkasse die Verwaltungskosten. Sie sind eng an die Krankenkassen angegliedert, verwalten sich allerdings selbst.
In die Pflegekassen der einzelnen Krankenkassen muss jeder sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer, Rentner und Privatversicherte Beiträge einzahlen. Damit ist die Pflegekasse prinzipiell eine Pflichtversicherung.
Die einzelnen Pflegekassen sind direkt bei den Krankenkassen angesiedelt. Wer beispielsweise bei einer der Betriebskrankenkassen (BKK) versichert ist, ist automatisch bei der BKK-Pflegekasse versichert.
Pflegekassen nehmen eine Reihe von gesetzlichen Aufgaben wahr und unterstützen die Pflege vor allem durch Sachleistungen in Form von:
Pflegekassen müssen die pflegerische Versorgung der Versicherten koordinieren.
Über einen Antrag zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit muss die Pflegekasse innerhalb einer bestimmten Frist entscheiden:
Gut zu wissen: Die aus einer Pflegebedürftigkeit resultierenden Leistungen in der Versorgung müssen nicht beantragt werden. Pflegebedürftige fragen bei einem Pflegedienst geeignete Leistungen an und erhalten hierzu ein Angebot. Die Pflegekassen übernehmen die Leistungen bis zum hinterlegten Höchstbetrag des genehmigten Pflegegrades.
Die Pflegekassen beauftragen den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK), der die Pflegebedürftigkeit überprüft. Durch die Pflegebedürftigkeit wird der Pflegegrad (früher Pflegestufe) ermittelt. Der MDK erstellt ein Gutachten, in dem die Aufwendungen und Zeiten für die Pflege eines Pflegebedürftigen ermittelt werden. Die Krankenkassen stufen die Pflegebedürftigen anhand des Gutachtens in einen Pflegegrad ein.
Weitere Informationen zu Pflegekassen und Pflegegraden erfahren Sie auf unserer Themenseite zur Pflege.
Die Unterschiede finden sich in den Zuständigkeiten und Aufgaben. Die Pflegekasse ist für die Unterstützung von Menschen mit Pflegebedarf zuständig. Sie kümmert sich um die Finanzierung von Pflegeleistungen im Rahmen der sozialen Pflegeversicherung. Pflegekassen Leistungen:
Es besteht Beitragspflicht: Die Pflegeversicherung ist eine Pflichtversicherung, die Beiträge werden zusätzlich zu den Krankenversicherungsbeiträgen erhoben. Die Pflegekassen sind organisatorisch an die Krankenkassen angegliedert, arbeiten aber eigenständig.
Die Krankenkasse ist für die medizinische Versorgung zuständig. Sie deckt Kosten für ärztliche Behandlungen, Krankenhausaufenthalte, Medikamente, Therapien und Vorsorgeuntersuchungen. Die Leistungen umfassen die Behandlung akuter und chronischer Krankheiten, die Finanzierung von Prävention, Reha-Maßnahmen und Gesundheitsförderung sowie Krankengeld im Falle einer Arbeitsunfähigkeit.
In der Krankenversicherung besteht Beitragspflicht: Alle gesetzlich Versicherten zahlen Beiträge abhängig vom Einkommen. Krankenkassen organisieren sich eigenständig unter gesetzlichen Vorgaben.
Melden Sie sich direkt bei Ihrer zuständigen Pflegekasse, um den Antrag anzufordern. Dies kann telefonisch, online oder schriftlich erfolgen. Anschließend erhalten Sie in der Regel einen Antrag zum Ausfüllen. Abhängig von der beantragten Pflegeleistung können ergänzende Unterlagen nötig sein, die Sie einreichen. Ob und welche Dokumente wichtig sind, erläutert Ihnen die Pflegekasse.
Damit Sie Leistungen bei der Pflegekasse beantragen können, müssen Sie zunächst pflegeversichert sein. Gesetzlich Krankenversicherte sind automatisch Mitglied in der zuständigen Pflegekasse. Privat Pflegeversicherte haben ebenso Anspruch auf Leistungen.
Weitere Voraussetzungen sind unter anderem:
Die Pflegekasse der Knappschaft ist die zuständige Pflegekasse für alle Mitglieder der Knappschaft Krankenkasse.
Ja, Pflegekassen sind verpflichtet zur Beratung ihrer Versicherten. Die zentrale Anlaufstelle sind Pflegestützpunkte. Die Kosten für die Beratung trägt die Pflegekasse.
Innerhalb von zwei Wochen nach Antragstellung muss Ihre Pflegekasse einen Beratungstermin ermöglichen. Sollte dies nicht möglich sein, muss die Pflegekasse einen Gutschein ausstellen, mit dem sich Versicherte Unterstützung von unabhängigen Expertinnen beziehungsweise Experten einholen können, wie beispielsweise dem Pflegedienst Hessen-Süd.