Die Pflegekassen sind die Träger der sozialen Pflegeversicherung in Deutschland, die 1995 eingeführt wurde. Die Pflegekassen erstatten der Krankenkasse die Verwaltungskosten. Sie sind eng an die Krankenkassen angegliedert, verwalten sich allerdings selbst.
In die Pflegekassen der einzelnen Krankenkassen muss jeder sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer, Rentner und Privatversicherte Beiträge einzahlen. Damit ist die Pflegekasse prinzipiell eine Pflichtversicherung. Die einzelnen Pflegekassen sind direkt bei den Krankenkassen angesiedelt. Wer also bei einer der Betriebskrankenkassen (BKK) versichert ist, ist automatisch bei der BKK-Pflegekasse versichert.
Pflegekassen unterstützen die Pflege vor allem durch Sachleistungen in Form von ambulanter und stationärer Pflege, Pflegegeld und Verhinderungspflege. Pflegekassen müssen die pflegerische Versorgung der Versicherten koordinieren. Alle Leistungen sind bei den Pflegekassen zu beantragen. Über einen Antrag zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit muss die Pflegekasse innerhalb einer bestimmten Frist entscheiden. Sie liegt bei fünf Wochen, wenn sich der Antragsteller zuhause befindet. Zwei Wochen beträgt die Frist, wenn sich der Antragsteller zu Hause befindet und ein Angehöriger Pflegezeit beantragt hat. Lediglich eine Woche Zeit haben die Pflegekassen, wenn sich der Antragsteller im Krankenhaus, einer stationären Reha-Klinik oder einem Hospiz befindet.
Pflegekassen beauftragen den Medizinischen Dienst
Die Pflegekassen beauftragen den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK), der die Pflegebedürftigkeit überprüft. Durch die Pflegebedürftigkeit wird die Pflegestufe ermittelt. Der MDK erstellt ein Gutachten, in dem die Aufwendungen und Zeiten für die Pflege eines Pflegebedürftigen ermittelt werden. Anschließend wird ein Pflegeplan aufgestellt. Die Krankenkassen stufen die Pflegebedürftigen anhand des Gutachtens in eine Pflegestufe ein. Weitere Informationen zu Pflegekassen und der Ermittlung von Pflegestufen erfahren Sie auf unserer Internetseite.