
Verhinderungspflege ist eine Leistung der Pflegeversicherung und ist im Elften Buch des Sozialgesetzbuches (SGB) geregelt. Leider wissen viel zu oft selbst Pflegegeldempfänger nicht, dass es diese Möglichkeit zur Entlastung der Pflegeperson gibt. Und zwar stehen von Seiten der Pflegekassen zusätzliche Gelder zur Verfügung, die für die Fälle vorgesehen sind, wenn die pflegende Person verhindert ist, dass heißt für einen bestimmten Zeitraum, die Pflege nicht durchführen kann.
Eine Pflegeperson ist definiert als jemand, der mindestens 10 Stunden wöchentlich eine(n) Pflegebedürftige(n) pflegt. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass diese Pflegeperson an 365 Tagen 24 Stunden für den/die Pflegebedürftige/n zur Verfügung steht. Auch die Pflegeperson wird mal krank, braucht mal Urlaub oder möchte einfach mal in einer Auszeit Luft holen. Für solche und weitere Fälle besteht die Möglichkeit, die Pflege für einen definierten Zeitraum abzugeben.
Die dadurch anfallenden Kosten werden bis zu einem Betrag von 1.510,- Euro von der Pflegekasse übernommen. Dieser Betrag steht pro Kalenderjahr zur Verfügung und kann auf einmal oder in kleinen Einheiten (stundenweise Betreuung) abgerufen werden. Wenn eine pflegebedürftige Person zu Hause versorgt wird, richtet sich meistens alles auf die Bedürfnisse dieser Person aus, was ja auch grundsätzlich richtig ist. Oftmals wird aber bei andauernder Pflegebedürftigkeit die pflegende Person aus den Augen verloren. Das führt zu Erschöpfung, Ausbrennen oder auch massiven Krankheitsausbrüchen. Damit ist dem Pflegebedürftigen nicht gedient.
Deshalb sollten pflegende Personen unbedingt von Anfang an darauf achten, dass sie ihre körperliche und seelische Gesundheit erhalten. Genau dafür wurde die Verhinderungspflege gesetzlich verordnet.
Weitere Informationen erhalten Sie bei der Pflegedienst Hessen Süd Janssen GmbH: 06150/52952, oder auch bei Ihrer Pflegekasse.
Pflegedienst Hessen Süd Janssen GmbH
Norbert Janssen
Thüringer Str. 5 b
64297 Darmstadt
Fon 0 61 51 / 50 14 00
Fax 0 61 51 / 50 14 02