Begutachtungsfristen

Wenn ein Antrag auf Pflegeleistungen an die Pflegekasse gestellt wurde, beauftragt die Pflegekasse den Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) oder einen anderen unabhängigen Gutachter. Der soll feststellen, ob Pflegebedürftigkeit i. S. d. G. vorliegt.

Die Begutachtungsfrist bezeichnet die Zeit zwischen Antragstellung und Gutachtentermin. Überschreitet sie die Dauer von vier Wochen, ist die Pflegekasse verpflichtet, ihrem Versicherten mindestens drei Gutachter zur Auswahl zu nennen.

Die Pflegekasse ist verpflichtet, das Ergebnis über einen Antrag auf Pflegebedürftigkeit unverzüglich, spätestens aber nach fünf Wochen, dem Antragsteller mitzuteilen. Stellt ein pflegender Angehöriger, der den Patienten/Angehörigen häuslich versorgt, einen Antrag auf Pflegezeit, verkürzt sich die Begutachtungsfrist auf zwei Wochen, da in einem solchem Fall in der Regel ein Notsituation vorherrscht.

Befindet sich der Antragsteller in einer stationären Rehabilitationseinrichtung oder im Krankenhaus oder aber während des Aufenthalts in einer Klinik wurde ein Antrag auf Pflegezeit gestellt, beträgt die Begutachtungsfrist lediglich noch eine Woche.

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Pflegedienst Hessen-Süd Janssen GmbH
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